Zum 1. Juli 2026 ist der neue § 30a des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG BW) in Kraft getreten. Mit der Gesetzesänderung wird die verpflichtende Täterberatung erstmals als Instrument der polizeilichen Gefahrenabwehr eingeführt. Die Polizei kann Personen, die häusliche Gewalt ausgeübt haben oder von denen eine entsprechende Gefahr ausgeht, verpflichten, an einer Beratung bei einer geeigneten Einrichtung teilzunehmen. Die verpflichtende Täterberatung ergänzt bestehende Schutzmaßnahmen und soll dazu beitragen, weitere Gewalttaten zu verhindern und den Opferschutz nachhaltig zu stärken. Wir haben die Verwaltung deshalb aufgefordert zu berichten, wie die neue Beratungsverpflichtung in Stuttgart umgesetzt wird, ob die bestehenden Strukturen den neuen Anforderungen gerecht werden und ob weiterer fachlicher oder finanzieller Handlungsbedarf besteht.