
Wahl der Schöffen und Jugendschöffen bei den Amtsgerichten Stuttgart und Stuttgart-Bad Cannstatt
In der zweiten Hälfte des Jahres 2023 sind die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtsperiode 2024 bis 2028 bei den Amtsgerichten neu zu wählen. (Es werden auch Schöff:innen für das Landgericht gesucht, allerdings deutlich weniger – bei Interesse dies aber bei der Bewerbung mitteilen).
Die Bewerber:innen sollten von den gesundheitlichen Voraussetzungen her für das Schöffenamt geeignet sind und die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Das Schöffenamt kann außerdem nur von Deutschen ausgeübt werden.
Als Schöffen bzw. Jugendschöffen sollen nicht berufen werden:
– Personen, die vor dem 02.01.1954 oder nach dem 01.01.1999 geboren sind,
– Personen, die nicht in Stuttgart wohnen,
– Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs, hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,
– Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
Noch ein paar allgemeine Infos:
– Für ihre Tätigkeit erhalten Jugendschöffen kein Entgelt, jedoch eine Entschädigung für Zeitaufwand und Fahrtkosten. Zwei Jugendschöffen und ein Richter bilden das Gericht. …
– Die Sitzungstage, an denen verhandelt wird, werden immer für ein ganzes Jahr im Voraus festgelegt. Die Reihenfolge, in der die Schöffen daran teilnehmen müssen, wird ausgelost. …
Eine Verhandlung kann sich in Ausnahmefällen auch mal über 2 Tage erstrecken.
– Schließlich wird ausgelost, welcher Schöffe an welchen im Voraus bestimmten Sitzungstagen im Jahr heranzuziehen ist. Bei jedem Schöffen sollen es möglichst zwölf Sitzungstage sein. Jeder
Schöffe erhält nach der Auslosung Nachricht, an welchen Sitzungstagen er mitzuwirken hat. …
– Deshalb kann ein Bürger, der zum Schöffen gewählt worden ist, sein neues Amt nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen. … Auch bei der Entschuldigung im Einzelfall (wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung und dergleichen) wird ein strenger Maßstab angelegt. …
– Entschädigung für Verdienstausfall: Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Sie erhalten aber nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Entschädigung für Nachteile, die durch ihre Heranziehung entstanden sind, also für Verdienstausfall, jedoch nur bis zu 24,- €/Std. (brutto) für maximal 10 Stunden pro Sitzungstag. Der Stundensatz kann sich in sehr lange dauernden Verfahren erhöhen; Zeitversäumnis in Höhe von 6,- €/Std.; Nachteile bei der Haushaltsführung, wenn der Schöffe nicht berufstätig ist und einen Haushalt für mindestens zwei Personen führt, in Höhe von 14,- €/Std.; Teilzeitarbeit, d.h. Verdienstausfall für entgangenen Verdienst während der Arbeitszeit und Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung während der „Freizeit“; Fahrtkosten; die Abwesenheit von Zuhause oder der Arbeitsstelle, wenn es sich um einen auswärtigen Schöffen handelt und die Sitzung eine bestimmte Dauer überschreitet; Kosten, die durch eine Vertretung oder eine Begleitperson entstehen; besonderen Aufwand.
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(Foto: tingey-injury-law-firm_unsplash.com)